Stromsteuer, Stromsteueranmeldung und Stromsteuererstattung

Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem eigenem Energieverbrauch können Anträge stellen z.B. für:

  • Stromsteueranmeldung
  • Stromsteuer-Vergütung
  • Stromsteuererstattung
  • Stromsteuer-Entlastung
  • Stromsteuer-Ermäßigung
  • Energiesteuer-Vergütung
  • Energiesteuererstattung
  • Spitzenausgleich

Die „alte“ Befreiungsregelung wurde seit dem 1.1.2011 gestrichen.

Künftig sollen Vorteile aus Energiesteuer, Stromsteuer und Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn bis 2013 ein Energiemanagement eingeführt wird. Dabei soll eine Übergangszeit von 2011 bis 2012 gelten.

Unser Energiemanagement beinhaltet auch die Berücksichtigung der Ökosteuer, der möglichen Stromsteuererstattung und der Energiesteuererstattung.

Unsere Energieberater berücksichtigen bei Kalkulationen den Stromsteuersatz für eine mögliche Stromsteuererstattung und alle steuerlichen Möglichkeiten zur Energiesteuererstattung. Unsere spezialisierten steuerlichen Berater können unseren Kunden auf Wunsch zu Stromsteuererstattung und Stromsteueranmeldung u.a. umfassend Auskunft geben.

Stromsteuer, Beispiele
Nach bestimmten Verwendungszwecken ist eine Steuerbefreiung vorgesehen:

  • Aus erneuerbaren Energieträgern erzeugter Strom ist befreit, sofern dieser aus einem nur aus solchen Energieträgern gespeisten Stromnetz entnommen wird.
  • Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung ist steuerfrei. (für zur Erzeugung des Stroms erforderlicher Strom für Hilfs-und Nebenanlagen, z.B. für die Wasseraufbereitung, Rauchgasreinigung, Brennstoff- und Frischluftversorgung, Strom für Pumpspeicherkraftwerke usw.)
  • Strom aus Anlagen einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt ist steuerfrei, sofern er vom Betreiber einer Anlage in einem räumlichen Zusammenhang zur Entnahmestelle geleistet wird.
  • Strom aus Notstromaggregaten und an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugter Strom ist steuerfrei.

Steuerermäßigung

Steuerermäßigungen auf den Stromsteuersatz sind gesetzlich vorgesehen für:

  • Strom, der von Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird, erhält einem ermäßigten Stromsteuersatz, wobei eine Sockelverbrauchsmenge von 50MWh je Kalenderjahr mit dem Stromsteuersatz zu versteuern ist.

Eine Steuerentlastung zielt ab auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie.

Die Energiesteuererstattung bzw. Steuerentlastung der Ökosteuer ist eine von der EU erlaubte nationale Subvention und dient dazu Unternehmen zu entlasten und ist auf den Klimaschutz ausgerichtet.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung würde ohne Ökosteuer um 1,7 Prozentpunkte höher liegen.

Der Spitzenausgleich ist eine teilweise Steuerentlastung des versteuerten Stroms für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

  • Ein bestimmter Selbstbehalt (Sockelbetrag) ist pro Kalenderjahr immer selbst zu bezahlen. Die gezahlte Stromsteuer muss also, um einen Spitzenausgleich zu erlangen, einen bestimmten Betrag übersteigen. Der Sockelbetrag soll größeren Verwaltungsaufwand vermeiden und Erstattungen in Kleinfällen verhindern.
  • Der Senkungssatz des Stromsteuersatz des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.
  • Die Steuerbelastung, die sich nach Abzug der beiden oberen Punkte als Stromsteuer ergibt, wird zu 90% ausgeglichen. Die restlichen 10 % sind zumutbarer Eigenanteil des Unternehmens.
  • Unternehmen, die keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, können nach Abzug des Sockelbetrages im günstigsten Fall 90 % der Stromsteuer zurückbekommen.

Begründung

Der überwiegende Anteil der der Stromsteuer fließt in die Rentenkasse, um die Lohnnebenkosten zu senken. Dadurch konnte der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitragssätzen abgesenkt werden.

Für die Stromsteuererstattung nach § 10 StromStG ist der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung zu ermitteln.

Heranzuziehen sind: Regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende mit Beschäftigung in einer nicht selbstständigen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis.

Die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung sind bei der Berechnung für folgende Beschäftigte zu berücksichtigen:

  • normal Beschäftigte;
  • Beschäftigte im Niedrig-Lohn-Sektor (401 € bis 800 €);
  • Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit;
  • Auszubildende mit Arbeitsentgelt über 325 €;
  • Arbeitgeberanteile aus der so genannten „Märzklausel“ (Einmalzahlungen wie zB. Urlaubs-, Weihnachtsgeld)

Gerne beraten Sie unsere spezialisierten Steuerberater auf Wunsch rund um das Thema Stromsteuer. Unsere Energieberater und Energiemanager können für Sie Ihren Strom billiger und Ihr Gas billiger einkaufen.